Vertrauen, Kompetenz und das persönliche Gespräch als Grundlage

Die Aussicht auf Urteilsunfähigkeit, sei es durch Demenz, Hirnschlag, Unfall oder Krankheit, ist keine schöne. Es kann sich aber lohnen, sich ihr frühzeitig zu stellen.
 

Seit fünf Jahren können Erwachsene in der Schweiz für den Fall einer eintretenden Urteilsunfähigkeit vorsorgen. Mit einem Vorsorgeauftrag können sie ihren Willen in den Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsvertretung verbindlich festhalten und bestimmen, wer sie im Falle einer eintretenden Urteilsunfähigkeit vertreten soll. Annina Spirig von der Pro Senectute Schweiz rät: «Wer einen Vorsorgeauftrag verfassen will, sollte sich genügend Zeit nehmen, um zu klären, welche Bereiche er wie geregelt haben möchte.» Mit dem Bereich Personensorge können Aspekte des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls bestimmt werden. Der Bereich Vermögenssorge betrifft Fragen der sachgerechten Verwendung von Finanzen.
Im Bereich Rechtsverkehr schliesslich wird die rechtliche Vertretung gegenüber Behörden und Banken geregelt. Hier wird unterschieden in generelle Rechtshandlungen – darunter fällt beispielsweise das Öffnen der Post – und aussergewöhnliche Rechtshandlungen, wie ein Hausverkauf. Für die Vertretung der einzelnen Bereiche können natürliche Personen bestimmt werden (ein Familienmitglied oder eine Vertrauensperson aus dem Freundeskreis) oder juristische, also eine Bank oder ein Notar. Dies empfiehlt sich besonders dann, wenn die Vermögens- oder Familienverhältnisse komplex sind. «Nicht immer können alle Kompetenzen, die nötig sind, durch Familienmitglieder abgedeckt werden», sagt Spirig. Zudem lohnt es sich, grosse Geschäfte, wie etwa den Verkauf eines Hauses, mit dem Partner zu besprechen und im Vorsorgeauftrag zu regeln.

 

Vertrauensfrage

«Für die Vertretung kommen nur Personen in Frage, denen man blind vertraut», sagt Annina Spirig. Sie empfiehlt, dieser Person im persönlichen Gespräch umfassend Auskunft zu geben. «Im Gespräch hat die Vertretungsperson die Möglichkeit, Fragen zu stellen und so allfälligen Unklarheiten vorzubeugen.» Zudem sollte die Verfasserin eines Vorsorgeauftrags ihre Familie unbedingt rechtzeitig informieren, wer bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit welche Vertretung übernimmt. Hat eine Verfasserin die Vertretungsfrage geklärt und weiss, was sie inhaltlich festhalten will, kann sie den Vorsorgevertrag verschriftlichen. «Wir empfehlen, den Auftrag von Hand zu schreiben», sagt die Fachfrau. «Ist das aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, muss der Vorsorgeauftrag notariell beglaubigt werden.» Wichtig sei zudem, dass das Dokument einfach aufzufinden ist und dass jede Vertretungsperson über eine Kopie verfügt.
Kommt es tatsächlich zu einer Urteilsunfähigkeit, schaltet sich in jedem Fall die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein. Ist kein Vorsorgeauftrag vorhanden, sucht die KESB – zuerst im Familienkreis – nach geeigneten Personen, welche eine Beistandschaft übernehmen können. Ist ein Auftrag da, überprüft die KESB die vorgeschlagene Vertretungsperson oder -personen. Danach wird der Vorsorgeauftrag rechtens und die jeweiligen Vertreter in ihren Funktionen validiert. Die Vertretungspersonen unterstehen keiner weiteren Kontrolle durch die KESB. «Sie sind nur rechenschaftspflichtig, wenn Familienmitglieder oder Behörden eine unsachgemässe Vertretung vermuten», so Spirig.


Stolpersteine

Trotz aller Vorsichtsmassnahmen können Konfliktsituationen auftreten. Etwa dann, wenn Vorsorgeaufträge abgeändert wurden und beim Eintreten der Urteilsunfähigkeit unterschiedliche Varianten auftauchen. Hier kann Klarheit geschaffen werden, indem die ernannten Vertretungspersonen über inhaltliche Änderungen informiert werden.
Konflikte können auch entstehen, wenn sich Umstände ändern. Wenn beispielsweise der Ehepartner einer Verfasserin gegen die Bestimmung im Vorsorgeauftrag das gemeinsame Haus veräussern muss. Gemäss Annina Spirig müsste sich in einem solchen Fall der Ehepartner an die KESB wenden, um die Auslegung des Vorsorgeauftrages zu prüfen. Der Ehepartner könnte nur dann frei verfügen, wenn er im Vorsorgeauftrag ausdrücklich mit der Vertretung bei aussergewöhnlichen Rechtsgeschäften, wie dem Hausverkauf, betraut wurde. Wichtig sei auch hier, dass sich die Verfasserin im gesunden Zustand mit dem Partner abgesprochen hat, damit ihrem Willen nach bestem Wissen und Gewissen Rechnung getragen werden kann.

 

Sibylle Zambon-Akeret
 

Weitere Infos: www.prosenectute.ch 

Es empfiehlt sich, einen Vorsorgeauftrag handschriftlich zu verfassen. 
Bild: shutterstock.com

 

 

 

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